1. Der (materiell-rechtliche) nachbarliche Abwehranspruch setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraus (Bestätigung von VGH Hessen, IBR 2020, 1045 – nur online).
2. Neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals müssen sich zwar nicht völlig an dieses anpassen oder unterbleiben; sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals gesprochen werden kann.
Quelle und Volltext: ibr-online.de