KG, Urteil vom 19.02.2019 – 21 U 40/18
1. Ist in einem Vorschussprozess vor der Durchführung der Mängelbeseitigung noch unklar, welche Sanierungsmaßnahmen im Einzelnen erforderlich sein werden, und lässt sich die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten deshalb nur innerhalb eines Rahmens eingrenzen, hat das Gericht den zu zahlenden Vorschuss gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb dieser Spanne festzusetzen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10.04.2003 – VII ZR 251/02, IBRRS 2003, 1236).*)
2. Zur Pflicht eines Bauträgers im vorliegenden Fall, einen Altbaukeller bestmöglich gegen Feuchtigkeit zu isolieren.*)
3. Die Partei eines Rechtsstreits muss ihre eigene Rechtsposition nicht kritischer hinterfragen als das erstinstanzliche Gericht. Holt sie einen Parteivortrag in der Berufungsinstanz nach, den das erstinstanzliche Gericht nicht für erforderlich gehalten hat, kann dies folglich nicht verspätet sein.*)
Quelle und Volltext: Ibr-online.de