OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2024 – 2 U 79/23
1. Ist ein von einem hierauf spezialisierten Unternehmen zur Brauchwassergewinnung errichteter Brunnen funktionsuntauglich, weil er stark salzhaltiges Wasser fördert, so sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB auch ohne Aufforderung zur Mangelbeseitigung begründet.
2. In Abhängigkeit vom konkreten Vertragsinhalt stellt das Fortbestehen des nutzlosen Bauwerks u.U. keinen Schaden dar, so dass keine Verpflichtung zum Rückbau besteht.
Quelle und Volltext: ibr-online.de