1. Ein Widerspruch i.S.d. § 69 VwGO muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt.
2. Ein lediglich mündlicher Widerspruch im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, genügt nicht dem Formerfordernis des § 70 Abs 1 S 1 VwGO.
3. Auch von einem juristischen Laien, der in der Rechtsbehelfsbelehrung des von ihm beanstandeten Bescheides (zutreffend) über die einzuhaltende Form des Widerspruchs hingewiesen worden ist, darf die Erkenntnis erwartet werden, dass ein bei der Behörde lediglich mündlich vorgetragener Widerspruch nicht (form-)wirksam und dementsprechend auch nicht geeignet ist, die Widerspruchsfrist zu wahren. Ihm obliegt es regelmäßig, sich ggf. Gewissheit darüber zu verschaffen, dass über seinen mündlichen Widerspruch eine Niederschrift gefertigt worden ist….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de