Das AG München hat entschieden, dass sich der Mieter auch an einem nur mündlich geschlossenen Vergleich über einen Auszugstermin festhalten lassen muss, wenn der Vermieter den Abschluss dieses Vergleichs beweisen kann.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Witwe eines früheren Mitarbeiters und deren zwei längst erwachsenen Kindern Herausgabe eines sieben Zimmer umfassenden Reihenhauses mit gut 120 m² Wohnfläche, das direkt neben dem früheren Arbeitsplatz liegt, um dieses seinem Nachfolger und dessen Familie als neue Dienstwohnung zur Verfügung stellen zu können. Das Haus war seit 1977 an die Eheleute, zuletzt warm für 973,59 Euro, vermietet worden. Der Mietvertrag war ursprünglich auf die Dienstzeit des Ehemannes befristet und dann im Hinblick auf das Dienstende der Ehefrau, die ebenfalls bis Ende Mai 2015 für die Klägerin arbeitete, bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden. Für die Ersatzmietwohnung des Dienstnachfolgers zahlt die Klägerin monatlich 611,50 Euro mehr an Miete. Ende April 2015 kam es zu einer Besprechung der Parteien, bei welcher die Beendigung bzw. der Wunsch nach Fortsetzung des Mietverhältnisses diskutiert worden ist. (…)
Quelle und Volltext: juris.de
(AG München, Aktenzeichen 473 C 13483/17)