BGB §§ 259, 555b, 555c, 559 Abs. 1, §§ 559b, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Alt. 2
1. Aus einer Modernisierungsmieterhöhung muss gem. § 559 Abs. 1, 2, § 559b BGB hervorgehen, welche finanziellen Aufwendungen die baulichen Maßnahmen zur Folge hatten. Die Modernisierungskosten müssen von den reinen Instandhaltungskosten getrennt werden.
2. Der Vermieter kann die herauszurechnenden Instandhaltungskosten auf einer fiktiven Grundlage herausrechnen. Dem Mieter steht ein Anspruch auf die Belegeinsicht in die Abrechnungsunterlagen zu.
3. Für die Feststellungsklage des Mieters auf die Feststellung der Nichtschuld der Mieterhöhung besteht kein Feststellungsinteresse.
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.03.2019 – 10 C 63/18 (nicht rechtskräftig) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de