VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
- Eine Zunahme des Verkehrslärms, die nicht über die Bagatellgrenze hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt, muss nicht in die Abwägung einbezogen werden.
- Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig sind, ist durch eine wertende Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu ermitteln. Dabei genügt ein Vergleich der Verkehrslärmerhöhung mit Lärmmesswerten nicht, denn auch eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören.
- Ein festgesetztes Sondergebiet muss sich wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheiden. Dies ist der Fall, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch nicht mit einer auf sie gestützten Festsetzung erreichen lässt.
- Eine Mischung von Nutzungen widerspricht den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisieren und sich darin nicht decken oder überschneiden.
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 – 4 BN 28.17
vorhergehend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2017 – 1 KN 151/15
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Quelle und Volltext: ibr-online.de