Auftraggeber kann Zahlung des Mindestlohns vorgeben!
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2017 – 1 VK 29/17
- Der Auftraggeber kann den Bietern kalkulatorische Vorgaben machen. Die Kalkulation ist aber die alleinige Aufgabe der Bieter.
- Es besteht keine Verpflichtung der Vergabestelle, den Bietern den (noch nicht) für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn im Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg kalkulatorisch vorzugeben.
- Ist ein Bieter aus Gründen, die nicht ihren Ursprung im Vergaberecht haben (hier: Tarifvorgaben in Baden-Württemberg), gezwungen, in einer Position einen höheren Preis als Mitbewerber angeben zu müssen, führt dies nicht zu einer vergaberechtlichen Ungleichbehandlung.
- Unternehmen ohne Betriebsstruktur in Baden-Württemberg dürfen (selbst bei Allgemeinverbindlichkeit) ihre Beschäftigten nach den gesetzlichen und nicht nach dem tariflichen Mindestlohn bezahlen und dies ihrer Kalkulation zu Grunde legen.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de