Mindestkaufpreis umfasst Inventar und Instandhaltungsrücklage!
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.2018 – 3 W 95/17
- Eine Vollmacht, eine Eigentumswohnung zu einem Mindestkaufpreis zu verkaufen und aufzulassen, deckt auch einen Kaufvertrag ab, bei dem der Mindestkaufpreis dadurch erreicht wird, dass Inventar und die Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis enthalten sind.
- Zur Auslegung einer Vollmacht kann das Grundbuchamt auch solche Äußerungen der Kaufvertragsparteien, die nicht der Form des § 29 GBO entsprechen.
Quelle und Volltext: Ibr.online.de