Anforderungen an Mietzahlung durch Hinterlegung
BGB § 372 Satz 2, §§ 376, 378, 409 Abs. 1 Satz 2, § 543
- Wenn die Miet-Empfangsberechtigung des neuen Vermieters nach objektiver Betrachtungsweise zunächst noch ungewiss ist, so tritt die Wirkung der Erfüllung bereits mit der Hinterlegung beim Amtsgericht ein, wenn der Mieter die Miete unter Rücknahmeverzicht dort hinterlegt hat.
- Wenn der Mieter die Miete wegen von ihm geltend gemachter Unsicherheit über die Person des Vermieters bei Gericht hinterlegt, hat diese Hinterlegung allerdings dann keine schuldbefreiende Wirkung mehr, wenn der Mieter bereits konkret – unter Angaben der Kontaktdaten – erfahren hat, wer der neue Vermieter ist.
AG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2018 – 31 C 183/17
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Quelle und Volltext: ibr-online.de