Mietrecht: Die Kläger machen als Mieter einer Wohnung die Überzahlung der nach den Regelungen der sog. Mietpreisbremse höchstzulässigen Miete geltend.
AGB: Beschränkung der Beweismittel ist unwirksam!
BGB §§ 556d, 556g Abs. 1 Satz 1, § 558d Abs. 1, 2, 3
- Eine mietvertragliche Vereinbarung, die den Beweismittelkanon der ZPO mit Blick auf eine etwaige spätere zivilgerichtliche Ermittlung der gemäß § 556d BGB preisrechtlich zulässigen Miete beschränkt, ist gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
- Die Vorschrift des § 556d Abs. 1, 2 BGB sind mit Art. 3 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
LG Berlin, Urteil vom 12.04.2018 – 67 S 328/17
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Quelle und Volltext: ibr-online.de