Dortmund: 1. Zum Schadensersatzanspruch des Mieters bei nicht vollzogenem Wohnraummietvertrag.*)
2. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Arbeitslohn für die zusätzliche Fahrzeit von Ersatzwohnung. Zum ersatzfähigen Schaden zählt nur derjenige, der adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt.*)
3. Den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung jedoch selbst (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.06.2019 – VIII ZR 95/18, IMRRS 2019, 1156). Das gilt insbesondere bei Privatleuten.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de