Berlin: „…Das AG Berlin-Mitte hat entschieden, dass bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses nach Zahlungsrückständen des Mieters auf den Vertragsverstoß an sich ankommt, nicht auf die Höhe der Rückstände.
Hier handelte es sich um einen Mieter, der immer wieder verspätet seine Miete zahlte und auch gemahnt werden musste. Nachdem er dann für die Monate Februar und März 2019 gar keine Zahlungen leistete, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise auch fristgemäß. Nach dieser Kündigung wurden zwar die Mieten für Februar und März ausgeglichen, der Vermieter hielt dennoch weiter an seiner Kündigung fest und verlangte die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung des von ihm berechneten weiteren Mietrückstandes i.H.v. ca. 1.200 Euro….“
Quelle und Volltext: juris.de