Auf dem Boden der Tatsachen
Parkett, Teppich und Co. sind zwar grundsätzlich Vermietersache. Müssen sie repariert oder ausgetauscht werden, kann unter Umständen der Mieter zur Kasse gebeten werden
Augsburg: Versuchen kann man es ja, dachte sich wohl ein Vermieter, als er einem vorherigen Mieter bei Auszug eine saftige Rechnung über gut 3600 Euro für die Fußbodenerneuerung zuschickte. Dass das Parkett abgeschliffen und neu versiegelt werden musste, stand dabei außer Frage: Es war stumpf geworden, hatte an vielen Stellen Kratzer, hinzu kam ein Wasserfleck unter der Heizung. Doch seinen ehemaligen Mieter durfte der Wohnungseigentümer dafür nicht zur Verantwortung ziehen, entschied das Landgericht Osnabrück (Aktenzeichen: 1 S 1099/00). Schließlich seien die Schäden durch die übliche Nutzung der Wohnung entstanden. Nach zehn Jahren – so alt war das Parkett bereits – seien derartige Gebrauchsspuren normal. Sogar der Wasserfleck ging zulasten des Vermieters: Dieser entstand nämlich durch ein Leck im Heizkörper – und derartige Defekte sind Vermietersache.
Dieser Fall wird in der Zeitschrift Finanztest geschildert – und er steht stellvertretend für einen häufigen Streit zwischen Mietern und Vermietern bei der Wohnungsübergabe. Denn für den Boden in der Mietwohnung ist zwar grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Wenn Parkett oder Teppichboden nach einer gewissen Zeit abgenutzt sind, sind die Kosten dafür bereits durch die Miete abgegolten. „Anders ist das jedoch mit Schäden, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen“, sagt Michael Bruns, Rechtsexperte bei der Stiftung Warentest. „Wenn der Mieter sie verursacht, muss er dafür haften.“ Die Frage, was noch unter den üblichen Verschleiß fällt und wann eine übermäßige Beanspruchung der Wohnung stattgefunden hat, kann im Einzelfall ziemlich kniffelig sein – und beschäftigt daher häufig die Gerichte……