BGB § 556d; BGB § 556g; MietBegrV BW
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 (MietBgVO BW) ist unwirksam, weil die Begründung zum einen nicht ausreicht und sie zum anderen nicht wirksam veröffentlicht wurde.
AG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2018 – 35 C 2110/18 (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin erbringt Rechtsdienstleistungen und verlangt von der Beklagten im Auftrag und aus abgetretenem Recht eines Mieters Auskunft über Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind, sowie die Rückzahlung der durch den Mieter zu viel gezahlten Miete für den Monat April 2018, soweit sie die nach § 556d BGB höchstzulässige Miete überschreitet. Hintergrund des Rechtsstreits ist die sog. „Mietpreisbremse“. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de