Ein geringer Umfang an Zugluft muss bei einem Passivhaus mit Lüftungsanlage nach Meinung der Rechtsprechung hingenommen werden. Doch wenn es zu luftig wird, dann können die Bewohner nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung geltend machen. (…)
Das Amtsgericht stellte fest, bei einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sei “konstruktionsbedingt häufig, zumindest innerhalb eines gewissen Rahmens, mit Zugluft zu rechnen”. Deswegen könne man in solchen Fällen nicht grundsätzlich von einem Mangel der Wohnung sprechen. Doch hier gehe die Belästigung “über das erwartbare und damit hinzunehmende Maß hinaus”. Von “den einschlägigen Behaglichkeitskriterien” einer Wohnung könne keine Rede mehr sein. 20 Prozent Mietminderung hielt das Gericht aber für zu hoch und sprach den Mietern lediglich zehn Prozent zu.
(AG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2017 – 33 C 1251/17)
Quelle und Volltext: ibr-online.de