BGB § 536 Abs. 1, § 906 Abs. 1, 2; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
1. Eine – fiktive – Mietminderung wegen Baulärms kann bei nachbarrechtlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslösen.
2. Eine – vorübergehende – Großbaustelle eines Nachbarn an einer direkt angrenzenden Hauswand zum bewohnten Mietshaus über mehrere Monate führt zu einer Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, der die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überschreitet, auch wenn die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte und baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
3. Baustellenlärm ist in Großstädten nicht generell hinzunehmen.
4. § 906 BGB findet im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine Anwendung.
LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 – 316 S 71/18
vorhergehend: AG Hamburg, 02.08.2018 – 40a C 45/18 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de