BGB § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558a Abs. 2 Nr. 3
- Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann Bezug genommen werden auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dabei muss das Gutachten nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB nur gewährleisten, dass dem Mieter verständlich und nachvollziehbar dargelegt wird, warum die begehrte Miete ortsüblich ist; die Anforderungen hierfür dürfen nicht überspannt werden.
- Ein Mieterhöhungsverlangen kann sich auch auf ein sog. “Typengutachten” stützen.
- Es bedarf nicht unbedingt der Nennung der genauen Adresse der Vergleichswohnungen, sondern es kann die Nennung der Anliegerstraße und weiterer ortsspezifischer Merkmale genügen, wenn damit die behauptete Vergleichbarkeit überprüft werden kann.
- Der Sachverständige muss bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen, denn Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete ist das Mitniveau in der gesamten Gemeinde.
- Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete können Objekte herangezogen werden, die nach Ausstattung, Art, Größe und Lage nur ungefähr vergleichbar sind, es ist hingegen keine annähernde oder gar vollständige Identität erforderlich.
- Bei der historischen Bedeutung der Siedlung (gebaut auf ehemaligem KZ-Außengelände) handelt es sich nicht um ein erhebliches Wohnwertmerkmal, das sich auf die Miete niederschlägt.
LG München I, Urteil vom 10.01.2018 – 14 S 7847/17
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Quelle und Volltext: ibr-online.de