Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf die Frage der formellen Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung beschränken.
2. An die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann.
A. Problemstellung
Die Differenzierung der formellen und der materiellen Seite der Erklärung einer Partei eines Mietverhältnisses beschäftigt den VIII. Zivilsenat des BGH mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Dabei ist seit langem sein zweifaches Anliegen erkennbar, nämlich zum einen die strikte Trennung der beiden Aspekte und zum anderen der Grundsatz, an die formelle Wirksamkeit einer Erklärung keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Grund für diese Tendenz liegt in der Neigung vieler Instanzgerichte, die Erklärung einer Mietpartei bereits als formell mangelhaft und deshalb unwirksam anzusehen mit der Folge, dass sich eine Prüfung der materiellen Begründetheit der im Raum stehenden Frage erübrigt.
Der vorliegende Fall zeichnet sich vor allem durch die materiell-rechtlich zutreffende Würdigung des Berufungsgerichts – einschließlich der formellen Seite der Mieterhöhungserklärung – aus, auch wenn der BGH einen Grund für die Zulassung der Revision verneint und insoweit auf seine einschlägige Rechtsprechung Bezug nimmt. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de