Frankfurt/Wiesbaden: BGB § 566 Abs. 1, § 578 Abs. 2 Satz 1
Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.*)
Quelle und Volltext: ibr-online.de