1. Ob in einem festgesetzten reinen Wohngebiet die Wohnnutzung überhaupt eine Dimension erreichen kann, dass Quantitiät in Qualität umschlägt und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, erscheint fraglich, ist jedoch bei einem Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten fernliegend (vgl. für ein Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten in einem faktischen Dorfgebiet Senatsbeschl. v. 12.9.2022 – 1 ME 48/22 -, BauR 2022, 1753; für ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet Senatsbeschl. v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 -, = BRS 2014, 1910).
2. Milieuschutz dahingehend, den Charakter eines Gebietes als Ein- oder Zweifamillienhausgebiet zu bewahren, vermittelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht; allein der Plangeber kann entsprechende Regelungen treffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
Quelle und Volltext: ibr-online.de