Ansbach: Die öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde ist zulässig, wenn mehr als 20 beteiligte Nachbarn vorhanden sind. Dabei sind sowohl eine benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaft, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist, als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über das die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann, als Nachbarn anzusehen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de