Deutschland: „…Ein Mangel ergibt sich grundsätzlich aus der Abweichung vom Sollzustand. Doch was definiert den Sollzustand? Die Funktionsfähigkeit oder die Schadenfreiheit? Ungeklärt ist dabei noch, welche die vorgesehene Funktion denn sein soll und ab wann eine Störung dessen als Schaden angesehen werden kann.
Juristisch erklärt sich das in der Hierarchie der folgenden drei Schritte. Ein Mangel liegt demnach vor, wenn eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit einer Leistung vorliegt.
Beispiel: Putzdicke Dämmputz, vereinbart 60 mm, ausgeführt 50 mm = juristischer Mangel
Liegt keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung vor, so muss die Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen….“
Quelle und Volltext: bausv.online