Orientierungssätze
- Eine massive Gewalteinwirkung durch den Mieter mittels eines Holzhammers auf die Tür eines Mietmieters und die in diesem Zusammenhang angerichteten Schäden, welche sogar zu einem Austausch der Wohnungseingangstür geführt haben, rechtfertigt als schwerwiegende Vertragsverletzung auch bei psychischer Erkrankung bzw. geistiger Behinderung des Verursachers die fristlose Kündigung ohne Abmahnung (Anschluss LG München I, Beschl. v. 20.12.2005 – 14 S 22556/05 – WuM 2006, 524).
- Hinweis der Dokumentationsstelle des BGH: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
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Quelle und Volltext: juris.de