OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2025 – 10 U 923/24
1. Ein Vertrag über die Lieferung einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeichers ist als Kaufvertrag einzuordnen, wenn Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Standardkomponenten ist und eine ebenfalls geschuldete Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.
2. Ein Mangelverdacht kann einen Sachmangel nur ausnahmsweise begründen (hier verneint).
3. Ein Rücktritt wegen behaupteten Sachmangels ist unwirksam, wenn der Käufer den Ablauf der von ihm selbst gesetzten Nachbesserungsfrist nicht abwartet und noch den Rücktritt noch während der laufenden Frist erklärt.
4. Ein Rücktritt kann nur auf diejenigen Mängel gestützt werden, die der Käufer zuvor unter Fristsetzung gerügt hat.
Quelle und Volltext: ibr-online.de