DIN-Normen etc.
„…Sofern die Parteien im Bauvertrag nicht etwas Abweichendes wirksam vereinbart haben (vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B), sind die »allgemein anerkannten Regeln der Technik« als Mindeststandard einzuhalten. Soweit Zöller kürzlich darauf hingewiesen hat, die »allgemein anerkannten Regeln der Technik« seien »nicht mit belastbaren Inhalten hinterlegt« und dieser Technikstandard sei eine »juristische Illusion« (so Zöller in Der BauSV 3/2023, 56), überzeugt das nicht.
Der folgende Beitrag verdeutlicht, welchen Inhalt die »allgemein anerkannten Regeln der Technik« haben und warum sie auch zukünftig die juristische Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Bauleistung im öffentlichen und privaten Baurecht prägen werden. Ein Abgesang auf diesen in zahlreichen Gesetzen verankerten Technikstandard ist der falsche Weg (öffentlich-rechtlich zuletzt z.B. in § 3 NELEV [Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung] verwendet; privatrechtlich gilt der Begriff [unausgesprochen] sowohl nach § 633 Abs. 2 BGB [BT-Drucks. 14/6040, 261 rechte Spalte oben [zu § 633 Abs. 2 BGB): »Dass, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind, ist nicht zweifelhaft. Eine ausdrückliche Erwähnung bringt deshalb keinen Nutzen.«] als auch [ausdrücklich] nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B)….“
Quelle und Volltext: derbausv.de