1. Unter einem Aluminiumdach darf keine Membran verwendet werden, die Feuchtigkeit aufsaugt beziehungsweise speichert.
2. Die bloße Mangelgefahr, also die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs, reicht für die Annahme eines Mangels bereits aus.
3. Der Auftraggeber muss es nicht hinnehmen, dass mit der Verwendung eines für den vereinbarten Zwecks nicht gedachten Baumaterials die erhöhte Gefahr von Schäden einhergeht.
Quelle und Volltext: ibr-online.de