1. Ein mit Abbrucharbeiten beauftragter Unternehmer hat durch geeignete Maßnahme sicherzustellen, dass es aufgrund seiner Bautätigkeiten zu keinen Staubschäden an den Rechtsgütern des Bestellers kommt. Verletzt er diese Verpflichtung, ist er zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die zur Beseitigung der Staubschäden erforderlich sind.
2. Verlangt der Besteller Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Mangelfolgeschaden, darf er sie fiktiv abrechnen und der Berechnung seines Schadensersatzanspruchs die sachverständig ermittelten durchschnittlichen Stundenlöhne bzw. den durchschnittlich anfallenden Arbeitsaufwand zugrunde legen.
3. Erweist sich die Beseitigung der Schäden als teurer als vom Sachverständigen geschätzt, geht das zu Lasten des Unternehmers, das heißt, er hat den tatsächlich angefallenen Aufwand zu erstatten.
Quelle und Volltext: ibr.online.de