1. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist.
2. Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass das vom Auftragnehmer herzustellende Flachdach eine Photovoltaik-Anlage mit den im Angebot angegebenen Merkmalen aufnehmen muss, ist die Leistung mangelhaft, wenn das Dach dazu nicht geeignet ist.
3. Der Auftragnehmer hat gem. § 635 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung. Das gilt auch bei Vereinbarung der VOB/B. Die vom Auftragnehmer gewählte Art der Nacherfüllung muss jedoch geeignet sein, den Mangel zu beseitigen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de