Deutschland: „…Weist der Auftragnehmer deutlich darauf hin, dass er nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, führt die Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aber trotzdem durch, ist dies kein Anerkenntnis und führt nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
Führt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch, erkennt er damit an, dass der Mangel besteht und er zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Mit einem solchen Anerkenntnis beginnt nach § 212 Abs. 1 S. 1 BGB die Gewährleistungsfrist für diese Mängel erneut zu laufen, so dass nochmals 4 Jahre (beim VOB/B-Vertrag) bzw. 5 Jahre (beim BGB-Vertrag) besteht. Diese Rechtslage steht oft einer Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entgegen, weil der Auftragnehmer zwar aus oft wirtschaftlichen Gründen die Beanstandungen des Auftraggebers beseitigen will, aber die erweiterte Haftung fürchtet.
Der BGH hat mit Beschluss vom 23.08.2012 nunmehr bestätigt, dass Mängelbeseitigungarbeiten, die der Auftragnehmer nach Aufforderung des Auftraggebers „aus Kulanz“ durchführt, keine Anerkenntniswirkung haben und deshalb nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist führen…“
Quelle und Volltext: meistertipp.de