KG, Urteil vom 03.03.2026 – 21 U 109/24
1. Der Umstand, dass in einer höherrangigen Vertragsunterlage ein bestimmtes Produktmerkmal zum Vertragssoll wird, schließt nicht aus, dass die Parteien in einer rangniedrigeren Unterlage ein weiteres Produktmerkmal ebenfalls zum Leistungssoll gemacht haben, soweit sich die beiden Merkmale nicht widersprechen.
2. Stellt der Auftraggeber die VOB/B und wird sie nicht als Ganzes vereinbart, hält die Regelung des § 4 Abs. 7 VOB/B (Kündigung wegen Mängeln vor der Abnahme) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam (BGH, IBR 2023, 179).
3. Das Vorliegen eines Baumangels stellt in der Regel keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Anders ist es, wenn Gründe hinzukommen, die aus Sicht des Auftraggebers eine weitere Zusammenarbeit als nicht zumutbar erscheinen lassen.
4. Dem Auftragnehmer steht nach einer Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund kein Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen zu, wenn sie für den Auftraggeber wertlos sind, weil sie für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de