OLG Bamberg, Beschluss vom 25.06.2024 – 12 U 115/23
1. Der Erfüllungsanspruch unterfällt der Regelverjährung. Die Verjährung kann jedoch nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, vor dem der Auftragnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen sein Werk hätte mangelfrei abliefern müssen. Denn vor diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch auf “Verschaffung” des Werks frei von Sach- und Rechtsmängeln i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB nicht fällig.
2. Die Verjährungshemmung wegen Erhebung einer Vorschussklage erstreckt sich auch auf den Erfüllungsanspruch.
3. Eine Vorschussklage entfaltet ihre verjährungshemmende Wirkung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorlagen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de