1. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur dann mangelfrei, wenn sie zweckentsprechend und funktionstauglich ist. Das gilt selbst dann, wenn die Parteien eine Ausführungsart vereinbart haben, mit der die übliche Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann.
2. (Glas-)Dächer sind nur dann für den üblichen Gebrauch geeignet, wenn sie gegen Schlagregen und Windangriff dicht sind (siehe BGH, IBR 2000, 65).
Quelle und Volltext: ibr-online.de