„…1. Ohne Beschaffenheitsangaben oder Zusicherungen im Mietvertrag ist eine Altbauwohnung im EG (hier: von 1926) nicht mangelhaft i.S.d. § 536 BGB, wenn die Wände im Sockelbereich und z.T. bis zur Höhe von ca. 1 m feucht sind, sich jedoch kein Schwarzschimmel bildet, sondern nur Salzausblühungen auftreten.
2. Der Vermieter kann das Entfernen von Waschmaschine und Trockner aus der Mietwohnung nicht verlangen; allenfalls kann er eine fachgerechte Installation fordern.
Ohne ausdrückliche Abreden ist durch Vertragsauslegung, ggf. ergänzende Vertragsauslegung, festzustellen, welcher Zustand der Mietwohnung vertragsgemäß ist. Das gilt auch, wenn Feuchtigkeit in der Wohnung auftritt. Dabei geht es nicht nur um Kondensfeuchte, die etwa entstehen kann, wenn neue Fenster in alte Wände eingebaut werden. Es kann auch um Durchfeuchtungen gehen, also um Feuchtigkeit, die von außen durch die Wand oder den Boden eindringt. Bei Neubauten darf das nicht passieren. Es stellt sich aber die Frage, ob auch der Mieter einer Altbauwohnung trockene Wände in seiner Wohnung oder sogar einen trockenen Keller erwarten darf. Dazu hatte das AG Paderborn Antworten zu finden….“
Quelle und Volltext: juris.de