„…Allgemein geht man wohl davon aus, dass Auftragnehmer nicht für Mängel und Schäden eintreten müssen, die beispielsweise von Materialfehlern ausgehen. Ganz so allgemein ist das jedoch nicht zu betrachten, auch wenn sich so manch Auftragnehmer standhaft weigert, etwaige Schuld bei sich zu sehen und den Auftraggeber auf direktem Wege zum entsprechenden Hersteller weiterleiten möchte.
Wie bereits erwähnt, kann sich der Handwerksunternehmer in Bezug auf den Schaden wohl an den Hersteller des fehlerhaften Materials wenden. Das klingt in der Theorie wunderbar, aber in der Praxis geht der Streit oft schon bei den entstandenen Ein- und Ausbauleistungen los. Will der Handwerker dann noch bereits bezahlte Gelder für die Unterbringung seiner Kunden, wie auch deren Mobiliar, zurück bekommen, da das Objekt, in welchem gearbeitet wurde, während der Bauarbeiten nicht gebrauchsfähig/bewohnbar war, wird es gerne mal ganz schwer….“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de