Augsburg: „…Allgemein geht man wohl davon aus, dass Auftragnehmer nicht für Mängel und Schäden eintreten müssen, die beispielsweise von Materialfehlern ausgehen. Ganz so allgemein ist das jedoch nicht zu betrachten, auch wenn sich so manch Auftragnehmer standhaft weigert etwaige Schuld bei sich zu sehen und den Auftraggeber auf direktem Wege zum entsprechenden Hersteller weiterleiten möchte.
Im Fachbuch „Schadenfreies Bauen Wasserschäden“ von Günter Zimmermann (et.al.) ist hierfür ein sehr anschauliches Beispiel genannt. Beschrieben wird, dass ein Handwerksunternehmer für einen nach den Bauarbeiten aufgetretenen Wasserschaden, für welchen er selbst nichts konnte, da es sich um einen glasklaren, werkseitig produzierten Produktionsfehler handelte (Vergussfehler bei Kunststoffrohren), gerade stehen musste. Das mag im erstem Moment gar nicht so tragisch klingen, es handelte sich aber wohl um eine Trinkwasserleitung für eine Großstadt, deren Nacherfüllung (Nachbesserung) offenbar nicht so sehr geringfügig war….“
Qiuelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de