1. Wird der Unternehmer damit beauftragt, in verschiedenen Räumen eine Bodenausgleichsmasse einzubringen, die mit dem darunter liegenden Boden eine feste Verbindung eingehen soll, und kommt es zu Ablösungen, gehören zu einer hinreichend bestimmten Aufforderung zur Mängelbeseitigung neben einer Bezeichnung des Mangelsymptoms auch Angaben dazu, in welchen konkreten Räumen sich der Mangel bezeigt hat.
2. Der Besteller muss dem Unternehmer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer insbesondere durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und es somit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen lässt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de