München: 1. Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage sind gemeinschaftsbezogen. Gewährleistungsansprüche – hier: Minderung – stehen daher der WEG zu, wenn diese das Geltendmachen der Mängelrechte durch Beschluss an sich zieht.
2. Mit dem Wirksamwerden eines solchen Beschlusses verliert der Wohnungseigentümer das Recht, seinen Anspruch im eigenen Namen durchzusetzen, sodass er nicht mehr prozessführungsbefugt ist. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de