1. Der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert einer Lärmbetroffenheit beginnt jedenfalls in Wohngebieten grundsätzlich erst bei einer Gesamtbelastung oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
2. Auch ein – unterstellter – Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften der Abstandsflächen führt nicht dazu, dass das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde auf null reduziert und das Auswahlermessen in Richtung Beseitigung verdichtet ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de