AG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2017 – 31 C 354/15
Zu den Voraussetzungen unter denen ein Auftragnehmer/Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber/Besteller für verursachte Schäden (hier: Beschädigung denkmalgeschützter Wandfliesen) haftet, die bei der Erbringung der Werkleistung verursacht wurden (§§ 242, 278, 280, 281, 645, 823 BGB).*)
Quelle und Volltext: Ibr-Online.de