Kalkulierter Verlust ist betragsmäßig fortzuschreiben!
BGB § 631; VOB/B § 2 Abs. 5, 6
Hat ein Auftragnehmer eine Leistungsposition mit einem geringeren Einheitspreis angeboten, als ihm selbst vom Nachunternehmer angeboten worden ist, so entspricht es dem Grundverständnis von § 2 Abs. 5 VOB/B, diesen kalkulierten Verlust betragsmäßig auf den Preis der geänderten Leistung fortzuschreiben.*)
OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2018 – 12 U 88/17 (nicht rechtskräftig)
vorhergehend: LG Siegen, 24.07.2017 – 5 O 287/15
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de