1. Fehlt die nach außen zur Anfüllseite hin erforderlichen Sockelabdichtung eines Wärmedämmverbundsystems, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Werden Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant und ist der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen, kommt eine Mitverantwortung des Auftraggebers wegen eines Planungsverschuldens in Betracht. Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung beim Auftraggeber verblieben ist und nicht ganz bzw. teilweise auf den Auftragnehmer delegiert wurde.
3. Übernimmt der Auftragnehmer Werkleistungen in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung stellt, kann er sich grundsätzlich nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen.
4. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist (ausnahmsweise) entbehrlich, wenn die Mängel erst im Zuge der Beseitigung von (anderen) Mängeln entdeckt wurden und nicht zu erwarten war, dass der Auftragnehmer die Mängel auf eine Mängelbeseitigungsaufforderung hin beseitigt hätte.
Quelle und Volltext: ibr-online.de