München: „…In einem Wohnhaus drohte die Gefahr eines Wasserschadens: Um den akuten Wassereintritt zu stoppen, mussten Wohnungsverwalter und ein Handwerker die Wohnung eines Eigentümers betreten. Mit Hinweis auf die Corona-Gefahren wollte dieser das Betreten seines Sonderwohnraums jedoch nicht erlauben; die Gemeinschaft der Hauseigentümer verklagte ihn deshalb auf Duldung – wegen der Dringlichkeit mit dem einstweiligen Rechtsschutz.
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Das Amtsgericht München gab der Gemeinschaft Recht: Auch in Zeiten der Corona-Pandemie besteht ein Wohnungsbetretungsrecht von Verwalter und Handwerker bei akutem Wasserschaden…“
Quelle und Volltext: focus.de