Erhöhter Lärmpegel durch Tiefgaragenrampe: Keine Baugenehmigung!
VG Koblenz, Urteil vom 13.03.2018 – 1 K 872/17
- Der Bau einer Tiefgarage für ein Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich ist unzulässig, wenn durch den Fahrverkehr auf der zur Tiefgarage führenden Rampe nachts für den Nachbarn erhebliche Geräuschemissionen (43 dB) und Spitzenpegel (66 dB) zu erwarten sind.
- Nicht jede Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel führt jedoch dazu, dass Stellplätze unzulässig sind. Regelmäßig kurzzeitige Geräuschspitzen, die bei notwendigen Pkw-Stellplätzen durch Türenzuschlagen, Schließen des Kofferraums, Motorstart und Anfahren auftreten, sind von der Nachbarschaft hinzunehmen.
- Eine nächtliche Lärmbelästigung ist jedoch rücksichtslos, wenn die prognostizierten unzulässig hohen Spitzenpegel nicht auf die typischerweise von Fahrzeugen verursachten Geräuschspitzen, sondern auf die vorgesehene Rampe mit ihrem Gefälle von 15% zurückführen sind.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de