1. Ist die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten, kann der er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zum Nachweis der fristgerechten Erfüllbarkeit des Bauvertrags setzen und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
2. Einer Fristsetzung zur Fertigstellung der Arbeiten und des Ablaufs einer solchen Frist bedarf es in einem solchen Fall nicht, damit der Auftraggeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen kann. Es genügt, wenn schon vor Ablauf der Fertigstellungsfrist aufgrund der versäumten Einzelfrist, binnen derer Erfüllungsfähigkeit nachzuweisen war, Grund zu der Befürchtung besteht, dass der Auftragnehmer die Fertigstellungsfrist nicht mehr einhalten wird.
3. Eine Frist auch dann angemessen ist, wenn sie ausreicht, um all das zu tun, womit ein gewissenhafter Auftragnehmer bereits auf die der Fristsetzung vorangegangene Mahnung hin begonnen hätte. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de