BGB § 130 Abs. 1 Satz 1, §§ 242, 280, 286, 546 Abs. 2, § 568
- Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses, d. h. gegenüber den Mietern abzugebende Erklärungen, somit auch die Kündigung, sind gegenüber allen Mietern abzugeben, da sie alle zusammen die Mieterseite bilden.
- Ausnahmsweise gilt dieser Grundsatz jedoch nicht, wenn im Einzelfall das Festhalten an dem Erfordernis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben als überspitzt formalistisch erscheint.
- Dies kann dann anzunehmen sein, wenn die Mitmieter die Wohnung seit Jahren endgültig verlassen und aufgegeben haben, ohne dies dem Vermieter mitzuteilen und ihre neue Anschrift anzugeben.
- Es ist anerkannt, dass in der Erhebung der Räumungsklage eine konkludente Kündigungserklärung liegt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille der Klagepartei zu entnehmen ist, die Prozesshandlung solle nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außergerichtlich erklärten Kündigung dienen, sondern daneben auch eine materiell rechtliche Willenserklärung enthalten.
- Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Klageschrift konkret auf eine bestimmte Kündigung Bezug nimmt und eine Kopie der Kündigung als Anlage beigefügt ist.
- Das Fehlen der Originalunterschrift in dieser Anlage ist unerheblich, wenn jedenfalls die Klageschrift die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthält, der regelmäßig auch zu einer materiell rechtlichen Willenserklärung, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht und dem Klagbegehren zum Erfolg verhelfen soll, bevollmächtigt ist.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.06.2018 – 2-11 S 9/18
vorhergehend: AG Frankfurt/Main, 01.12.2017 – 33 C 2525/17
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Quelle und Volltext: ibr-online.de