Frankfurt – 1. Will der Auftraggeber einen VOB-Bauvertrag wegen eines ungenehmigten Nachunternehmereinsatzes aus wichtigem Grund kündigen, muss er den Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt haben.
2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur wirksam, wenn sie innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung von dem Kündigungsgrund erklärt wird.
3. Eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung ist als sog. freie Kündigung zu bewerten, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt.
4. Die Vergütung für die nach einer freien Kündigung nicht erbrachte Teilleistungen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
5. Eine Bürgschaft „durch sicherungsweise Verpfändung des Mietertragskontos“ stellt eine Verpfändung von Forderungen dar und ist keine taugliche Sicherheit i.S.v. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB). (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de