Gutachterkosten & Kostenerstattung.
Ein neutrales Sachverständigengutachten ist eine wichtige und selten vermeidbare Basis um Streitigkeiten unterschiedlicher Art lösen zu können. Ob man nun nur eine baubegleitende Beratung (auch in juristischer Form) in Anspruch nimmt oder auch außergerichtlich zu Mangelbeseitigung auffordert oder gar vor einem Gericht Schadensersatz fordert – ohne Sachverständigengutachten ist das zumeist nicht sinnvoll. Gerade wenn schon mal gepfuscht wurde, ergo Mängel und/oder Schäden vorhanden sind, wird in der Praxis immer wieder gefragt, ob man denn die Sachverständigenkosten auch von der Gegenseite bezahlt bekommt.
Bagatellgrenzen
Tatsache ist, dass man als bautechnischer Laie den Baumangel oder eben Bauschaden in aller Regel überhaupt nicht einschätzen kann, die möglichen Folgen daraus schon gleich gar nicht. Ergo man benötigt jemanden der Ahnung hat. Jemanden der nicht am Bau selbst verdient und auch keine zusätzlichen Produkte anbietet. Jemand der neutral und ohne etwaige Abhängigkeiten aufzeigt was, warum und bestenfalls auch wieso etwas falsch gelaufen ist. Dass eine solche Notwendigkeit (auch zum Verbraucherschutz) vorhanden ist, hat auch der Gesetzgeber erkannt, so gibt es zahlreiche Urteile von unterschiedlichen Gerichten. Der Tenor dieser Urteile ist relativ deutlich, er besagt nämlich, dass diese Gutachterkosten in aller Regel von der Gegenseite übernommen werden müssen, sofern tatsächlich Mängel vorhanden sind. Die bei KFZ-Schadensgutachten oft zu hörende Bagatellgrenze von 700 Euro lasse ich nun jedoch außen vor, denn im Bauwesen sind Kleinschäden in dieser Höhe eher selten Streitursache…
Quelle und Volltext: Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung®