Das LG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Instandsetzungsmaßnahme und insbesondere deren Kosten im Bereich von Fenstern von dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen sind, in dessen Wohnung sich die Fenster befinden.
Das LG Köln hat dem, wie zuvor auch der BGH in seiner Entscheidung vom 22.11.2013 (V ZR 46/13), eine Absage erteilt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist zunächst festzuhalten, dass eine Übertragung von zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteilen auf das Sondereigentum nicht möglich ist. Auch wenn sich eine solche Regelung in der Teilungserklärung befinde, entfalte diese schlicht keine Wirkung. Was für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sei, ist und bleibt Gemeinschaftseigentum, egal welche Regelung getroffen worden sei. Was aber heiße dies für die Kostentragung? Grundsätzlich sei es denkbar, dass in einer solchen Regelung zumindest die Vereinbarung enthalten sein soll, dass der jeweilige Sondereigentümer die Kosten zu tragen habe. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de