Oldenburg: „…Die Klägerin begehrt von dem beklagten Architekten Zahlungen auf der Grundlage eines zuvor erstrittenen Zahlungs- und Feststellungstitels. Sie hatte den Beklagten im Oktober 2009 mit den Architektenleistungen zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Ausstellungshalle beauftragt. Teil der Planung war, große Flächen des Außenmauerwerks mit schwarzem Material zu verkleiden. Auf Vorschlag des Beklagten wurde der Stein Octavant Betonsichtstein verwendet. Im Anschluss zeigten sich Ausblühungen auf dem Verblendmauerwerk. Auf das Risiko dieser Ausblühungen hatte der Beklagte die Klägerin nicht hingewiesen. Wegen der fehlerhaften Empfehlung und der infolgedessen aufgetretenen Ausblühungen nahm die Klägerin den Beklagten vor dem LG Oldenburg in Anspruch (17 O 1650/13). Dort machte sie geltend, dass die einzig geeignete Art der Mängelbeseitigung die Bekleidung der Fassade mit Fassadenplatten sei, und beantragte u.a. die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung 28.403,36 Euro netto als Vorschuss auf Schadensersatz sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen weiteren Schäden freizustellen…“
Quelle und Volltext: juris.de